Aufgrund der aktuellen Corona/COVID-19-Pandemie hat die Bundesregierung Deutschland eine gesetzliche Grundlage zur vereinfachten Inanspruchnahme von Kurzarbeit rückwirkend ab dem 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 beschlossen.
Die Änderungen, die der Gesetzentwurf zur Kurzarbeit vorsieht sind die Folgenden:
- Kurzarbeit bei einem Ausfall des Umsatzes von mind. 10 % (anstatt der bisherigen 30 %)
- Aufbau von Negativ-Zeitsalden ist nicht erforderlich
- Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber für die Mitarbeiter zahlen muss, werden teilweise oder vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet
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